AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Niederrheinischen Blechwarenfabrik GmbH

  1. Die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen finden – soweit nichts anderes vereinbart wird – für alle Geschäfte mit uns Anwendung. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindliche, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich wiedersprechen. Unserer Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf der Ware bleibt vorbehalten. Angebote  und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.

  2. Zahlungen haben spätestens zum 30.Tage nach Rechnungsdatum rein netto oder spätestens bis zum 14. Tage nach Rechnungsdatum unter Abzug von 1,5% Skonto bei uns eingehend zu erfolgen. Skontier fähig sind nur Warenlieferungen; Serviceleistungen aller Art, einschließlich Ersatzteillieferungen, erfolgen grundsätzlich rein netto. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank zu berechnen.
    Bei Zahlungsrückstand des Käufers ebenso, wie bei anderen Anzeichen einer Zahlungsgefährdung, können wir für ausgeführte Leistungen sofortige Zahlung und für künftige Lieferungen Vorauskasse oder Zahlung bei Lieferung verlangen. Alternativ können wir die Stellung ausreichender und an uns annehmbarer Sicherheiten binnen angemessener Frist ausbedingen.
    Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer unserem Verlangen nicht innerhalb von 8 Tagen nachkommt. Weitergehende Ansprüche behalten wir uns ausdrücklich vor.
    Wir sind berechtigt, unsere Forderungen gegenüber dem Käufer an Dritte zu veräußern oder abzutreten.

  3. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag nach der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferfrist die Ware unser Werk/Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware dem Käufer gemeldet ist. Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Wir behalten uns Abweichungen bis zu 10% von der Auftragsmenge vor, die bei Rechnungsstellung berücksichtigt werden.
    Bedruckte und/oder kundengebundene Ware sowie Abrufaufträge sind spätestens 6 Monate nach Auftragsbestätigung abzunehmen. Kommt der Käufer seinen Abnahmeverpflichtungen  nicht nach, so können wir Ihm den Kaufpreis und die Lagerkosten für nicht abgenommen bzw. abgerufene Ware berechnen und fällig stellen.
    Macht der Käufer im Falle eines Lieferverzuges nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend, so ist dieser auf die Höhe der Mehrkosten eines vorzunehmenden Deckungskaufes- max. auf die Höhe des Auftragswertes und bei Teillieferungen auf deren Wert- begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

  4. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch höhere Gewalt einschließlich Arbeitskampf und Arbeitskampffolgen, Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung von Roh- und Betriebsstoffen sowie Energiemangel gehindert werden, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist um die Dauer der Störung. Schadensersatzansprüche des Käufers entfallen in diesen Fällen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn Sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
    Dauern die obigen Umstände länger als 90 Tage, steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

  5. Für die von uns gelieferten Waren oder Gegenstände behalten wir uns das Eigentum vor, solange uns noch Forderungen aus laufenden Geschäftsverbindungen mit dem Käufer zustehen.
    Bei der Verarbeitung unserer Waren oder Gegenstände durch den Käufer gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstandenen Waren oder Gegenständen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Materialien, die im Eigentum Dritter stehen, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren oder Gegenstände zuzüglich des Verarbeitungswertes zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit einer im Eigentum eines Dritten stehenden anderen Sache diese Sache als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zuzüglich des Verarbeitungswertes zum Rechnungswert oder – mangels eines solchen – zum Verkehrswert der Hauptsache auf uns über. Sobald und soweit der Käufer Eigentümer des Füllgutes und/oder der sonstigen Verpackungsmittel ist und wird, überträgt der Käufer hiermit das Sicherungseigentum an dieser Sache auf uns.
    In allen vorstehen in dieser Ziffer 5 genannten Fällen verwahrt der Käufer die Sache wie eine ordentlicher Kaufmann unentgeltlich für uns.
    Soweit Waren und Gegenstände in unserem Eigentum stehen, ist der Käufer berechtigt, über Sie im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung rechtzeitig nachkommt. Er darf die Waren oder Gegenstände solange noch Eigentumsvorbehalte, Miteigentumsanteile oder Anwartschaften auf Übertragung des Eigentums an uns bestehen, weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
    Die Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren und Gegenständen, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt an uns zur Sicherheit insoweit anteilig ab, wie es dem Verhältnis unseres Eigentumsanteils zum Gesamtwert der verkauften Sachen und Gegenstände entspricht. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Dem Käufer ist die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes in Bezug auf unsere Waren oder Gegenstände untersagt.
    Auf Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren oder Gegenstände und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie auf Verlangen seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
    Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die uns gehörenden Waren oder Gegenstände oder in die uns abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat uns der Käufer sofort unter der Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen ebenso zu unterrichten wie über andere Beeinträchtigungen.
    Die uns nach dem vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen werden auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl insoweit freigegeben, als Ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

  6. Für den Versand und Gefahrübergang gelten die Bestimmungen der Incoterms in Ihrer jeweiligen neuesten Fassung mit sämtlichen Ergänzungen.

  7. Der Käufer hat die Waren beim Empfang – auch durch Probefüllungen oder Probebetrieb, jeweils mit Funktionskontrolle – unverzüglich zu untersuchen. Beanstandungen wegen Sachmängeln, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen müssen uns, soweit diese erkennbar sind, binnen 7 Tagen nach Empfang, bei nicht erkennbaren Mängeln binnen 7 Tagen nach Feststellung, schriftlich mitgeteilt werden.
    Bei Beanstandungen sind wir in die Untersuchung einzuschalten.
    Beanstandete Waren sind zu unserer Verfügung zu halten. Bei bedruckter und/oder kundengebundener Ware beträgt die Gewährleistungspflicht 6 Monate ab Rechnungslegung.
    Mit der Verarbeitung beanstandeter oder erkennbar fehlerhafter Ware gilt diese Ware als handelsüblich anerkannt und abgenommen.
    Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Käufer verantwortlich. Bei berechtigten und durch uns anerkannten Mängeln können wir entweder einen angemessenen Preisnachlass gewähren oder aber die mangelhafte Ware zurücknehmen  und Ersatz liefern oder den Gegenwert vergüten. Schlägt unsere Ersatzlieferung fehl, dann hat der Käufer Anspruch auf Wandlung oder Minderung. Ansprüche aufgrund von Beanstandungen können jedoch nur geltend gemacht werden, soweit der Ausfall wegen dieser Mängel 3% der Gesamtauftragsmenge übersteigt.
    Mängel einer unwesentlichen Teillieferung geben dem Käufer kein Rücktrittsrecht für die restliche Menge.
    Vorgeschriebene Blechstärken und Gewichte werden nach Möglichkeit eingehalten, vorgeschriebene Farbtöne versuchen wir genau zu treffen. Aus technischen Gründen aber können wir unbedingte Einhaltung nicht gewährleisten.
    Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand unmittelbar entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf dem Fehlen einer Eigenschaft, für die wir schriftlich die ausdrückliche Gewährleistung übernommen haben mit dem erkennbaren Zweck, den Käufer gerade vor einem Schaden freizustellen.

  8. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, soweit diese rechtskräftig festgestellt  oder unbestritten sind.

  9. Paletten und sonstige Behälter samt Zubehör – ausgenommen sind Einwegverpackungen – sind innerhalb von 4 Wochen an unser Lieferwerk/Lieferlager zurückzugeben. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, Sie zu Selbstkosten in Rechnung zu stellen.

  10. Die Beachtung fremder Schutz- und Urheberrechte, Kennzeichnungsvorschriften usw. – auch von uns gelieferten Entwürfen, wenn diese auf Angaben oder Vorschriften des Käufers beruhen – ist Sache des Käufers. Er haftet für die Folgen der Verletzung solcher Rechte und Bestimmungen und stellt uns von allen Ansprüchen frei.

  11. Der Käufer erhält hiermit gemäß §33 Abs.1 Bundesdatenschutzgesetz Kenntnis, dass gegebenenfalls anfallende personenbezogene Daten natürlich Personen aus einer Firma im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen und aufgrund der Auftragsabwicklung innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen verarbeitet werden. Mit Auftragserteilung gilt die Einwilligung des Käufers als erteilt.

  12. Entwürfe, Lithographien, Klischees, Zeichnungen, Druckplatten, Prägestanzen, Werkzeuge etc.(Fertigungshilfsmittel) werden nur anteilig berechnet.
    Die Fertigungshilfsmittel bewahren wir für Nachbestellungen auf, versichern Sie gegen Feuerschäden, und übernehmen Ihre Instandhaltung. Die Kosten für den Ersatz unbrauchbar gewordener Fertigungshilfsmittel tragen wir nur, sofern ein Verschulden eines unserer Betriebe nachgewiesen wird. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Käufer innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingegangen sind.
    Werden Fertigungshilfsmittel vom Käufer zur Verfügung gestellt, so haften wir nicht für zweckentsprechende Ausführung. Sie werden uns von Käufer kostenfrei übergeben und lagern bei uns auf dessen Gefahr.

  13. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den vorstehenden Ausführungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadensersatzansprüche, insbesondere aus unerlaubter Handlung, Unmöglichkeit und Verzug, einschließlich von Ansprüchen auf Ersatz von indirekten oder Folgeschäden -, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns trifft Vorsatz oder grobes Verschulden. In diesen Fällen ist unsere Haftung auf den als Folge dieser Pflichtverletzung vorhersehbaren Schaden begrenzt. Auf grobe Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen kann der Käufer sich nicht berufen.

  14. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
    Unwirksame Bestimmungen  werden durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommen.

  15. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Duisburg.